§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verband führt den Namen „Landesverband Berliner Galerien e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von Galeristinnen und Galeristen, die ihren Hauptsitz in Berlin oder in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Sachsen haben und hauptberuflich überwiegend mit der bildenden Kunst des 20. und des 21. Jahrhunderts handeln. Der Verband vertritt die gemeinsamen beruflichen Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und kulturpolitischer Hinsicht. Der Verband nimmt für seine Mitglieder daher Einfluss auf die kulturellen Belange und auf das Gesetzgebungsverfahren in Berlin. Der Verband lässt sich beim Abgeordnetenhaus von Berlin registrieren. Der Verband hat das Recht, sich anderen Organisationen anzuschließen, wenn dies der wirksamen Interessenvertretung des Verbandes und seiner Mitglieder dienlich ist. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in Verbänden oder Organisationen, die die satzungsgemäßen Berufsinteressen der Mitglieder auf nationaler, europäischer Ebene oder weltweit wahrnehmen.
2) Der Verband erkennt die von der F.I.D.O.A.O. – Fédération Internationale des Diffuseurs d’ Oeuvres d’ Art Originales – ausgearbeiteten Standesregeln an und verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen und danach handeln, weil diese Richtlinien der Wahrung der Einheitlichkeit und Seriosität kunsthändlerischer Arbeit im nationalen und internationalen Bereich dienen. Zweck des Vereins ist daher auch, bei seinen Mitgliedern auf die Beachtung und Einhaltung der Standesrichtlinien zu achten.
3) Der Verband betreibt weder Geschäfte noch strebt er danach, Gewinne zu
erzielen.
§ 3 Formen und Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Verband hat
a. Ordentliche Mitglieder (Absätze 2-6)
b. Fördermitglieder (Absatz 7)
c. Ehrenmitglieder (Absatz 8)
2) Ordentliches Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person werden, die - bei juristischen Personen in der Person des Geschäftsführers – die Voraussetzungen des § 2, Abs. 1 erfüllt. Der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit gilt nur dann als erbracht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre hauptberufliche Galerietätigkeit ausgeübt hat. Bei juristischen Personen muss diese hauptberufliche Tätigkeit von dem die Galerie wirklich betreibenden Geschäftsführer drei Jahre betragen. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Bewerber in den vergangenen drei Jahren mindestens vier Ausstellungen pro Jahr in den eigenen Galerieräumen veranstaltet hat, Einladungen für die Ausstellungen versandt und seine Galerieräume in dieser Zeit einer uneingeschränkten Öffentlichkeit für mindestens 20 Stunden pro Woche zugänglich sind. Indiz für die hauptberufliche Galerietätigkeit ist darüber hinaus die Förderung lebender Künstler und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied des Verbandes sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen oder Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Galerien e.V. sind, anzugeben. Die begründeten Empfehlungen sind schriftlich direkt an den Vorstand zu senden. Jedes Mitglied kann in einem Jahr nur einmal bürgen.
3) Auf Antrag können Galerien die außerordentliche Junior-Mitgliedschaft erwerben, die nach 6 Monaten nach Galerieeröffnung beantragt werden kann. Die Junior-Mitgliedschaft wird für ein Jahr auf Probe abgeschlossen und endet spätestens mit Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft oder der Feststellung durch den Vorstand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Galerien müssen folgende Voraussetzungen für eine Junior-Mitgliedschaft erfüllen: Den Nachweis eigener Geschäftsräume und regelmäßige Öffnungszeiten sowie die Durchführungen von mindestens 4 Ausstellungen im Jahr. Sie zahlen jeweils die Hälfte des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Sie haben Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen des LVBG, allerdings kein Stimmrecht.
4) Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft muss der Antragsteller die Standesregeln, soweit sie der Verband als verbindlich anerkannt hat, auch für sich als verbindlich anerkennen.
5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes Ausnahmen zulassen, wenn das Einhalten der Voraussetzungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
6) Über die Aufnahme eines Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mehrheitlich. Der Vorstand ist berechtigt, vor Entscheidung über den Antrag fehlende Unterlagen anzufordern, wobei er angemessene Fristen für die Erledigung der jeweiligen Auflagen setzen kann. Über den Antrag entscheidet die Mehrheit der im Vorstand abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Beabsichtigt der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss er dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag mitteilen und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist zu den Bedenken Stellung zu nehmen.
7) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 bis 4 zu erfüllen, den Zweck und die Statuten des Verbandes anerkennt und diesen durch seine Mitgliedschaft unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Absatz 2 Satz 5, und die Absätze 4-6 gelten entsprechend, Näheres regelt die Vereinsordnung.
8) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die Statuten des Vereins anerkennt und die sich in besonderer Weise für die Belange des Verbandes einsetzt oder um die Belange des Verbandes verdient gemacht hat. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, durch Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft sind nicht erforderlich. Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden muss;
b) für ordentliche Mitglieder durch Aufgabe des Geschäfts zum Ende des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss aus dem Verband. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen,
- wenn bei dem Mitglied über eine Dauer von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, er also zum Beispiel keine dauernde Galerietätigkeit ausübt, keine Ausstellungen mehr durchführt, die Standesrichtlinien nicht einhält;
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich Falsifikate anbietet, sie zum Verkauf ausstellt oder Kunstwerke falsch deklariert; - wenn ein Mitglied sich verbandswidrig verhält;
- wenn sich ein Mitglied mit den Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand befindet und trotz Mahnung nicht zahlt;
- oder wenn ein Mitglied einen anderen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er hat vor Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Ist das Mitglied mit dem Ausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden, kann es verlangen, dass die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden ordentlichen Versammlung erneut über die Ausschließung entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Diskussion mit einfacher Mehrheit, wobei sie an die Ausschlussvoraussetzungen dieser Satzung gebunden ist.
§ 5 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag
1) Mit der Aufnahme in den Verband ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen. Näheres regelt die Vereinsordnung.
2) Mitglieder des Verbandes haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird in der Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte bewirkt einen halbierten Jahresbeitrag. Diese Regelung gilt nicht für eine Junior- Mitgliedschaft.
§ 6 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig sein. Beide Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für je zwei Kalenderjahre gewählt.
Als Kandidaten dürfen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die dem Verband seit mindestens 2 Jahren als ordentliche Mitglieder angehören. Über alle Wahlkandidaten kann in einem Wahlgang gemeinsam abgestimmt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die Vereinsordnung.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und dort einen mit Prüfvermerk eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe versehenen Kassenbericht vorzulegen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, der Zeit und Ort der Versammlung bestimmt.
2) Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3) Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung abgeschickt werden.
4) Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als drei weitere Mitglieder vertreten darf. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht darf keine Weisungen enthalten.
5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
6) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
7) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, die Versammlungsleitung ganz oder teilweise einem Dritten – sei es einem anderen Vorstandsmitglied, sei es einem vom Vorstand Bestimmten – zu übertragen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer seiner Wahl unterzeichnet werden muss.
§ 8 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vorher alle Mitglieder geladen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle einer Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, den der Vorstand bestimmen kann, soweit nicht die Mitgliederversammlung dem Vorstand eine besondere entsprechende Weisung erteilt. Die Auflösung erfolgt mit Zustimmung des Finanzamtes.
Berlin, Juni 2011
Kontakt
Landesverband
Berliner Galerien e.V.
Kalckreuthstraße 15
10777 Berlin
lvbg@berliner-galerien.de
T: +49.30.310197–14
F: +49.30.310197–15
Vorstand
Werner Tammen
(Vorsitzender)
Andreas Herrmann
(stellv. Vorsitzender)
Nana Poll
Ehrenpräsidenten
Georg Nothelfer †
Eva Poll
Michael J. Wewerka
Fördermitglied
Froesch GmbH